Satzung

 

Kammerorchester Schleswig e.V.

 

§ 1 – Name und Sitz des Ver­eins, Geschäfts­jahr

(1) Der Ver­ein führt den Namen „Kam­mer­or­ches­ter Schles­wig“. Er soll in das Ver- eins­re­gis­ter ein­ge­tra­gen wer­den und danach den Zusatz „e.V.“ erhal­ten.

(2) Der Ver­ein hat sei­nen Sitz in Schles­wig.

(3) Das Geschäfts­jahr ist das Kalen­der­jahr.

 

§ 2 – Zweck, Auf­ga­ben, Gemein­nüt­zig­keit des Ver­eins

(1) Der Ver­ein ver­folgt aus­schließ­lich und unmit­tel­bar gemein­nüt­zi­ge Zwe­cke im Sin­ne des Abschnitts „Steu­er­be­güns­tig­te Zwe­cke“ der Abga­ben­ord­nung. Der Ver­ein ist selbst­los tätig; er ver­folgt nicht in ers­ter Linie eigen­wirt­schaft­li­che Zwe­cke. Der Ver­ein hat das Ziel, durch sei­ne Mit­glie­der Orches­ter- und Kam- mer­mu­sik zu pfle­gen und das Kul­tur- bzw. Musik­le­ben der Stadt Schles­wig und der umlie­gen­den Gemein­den durch einen nicht ander­weit orga­ni­sier­ten oder geför­der­ten Klang­kör­per zu berei­chern.

(2) Der Sat­zungs­zweck wird ins­be­son­de­re ver­folgt durch För­de­rung der Musik in der Öffent­lich­keit, Inter­es­sen­ver­tre­tung gegen­über Insti­tu­tio­nen und Behör­den, För­de­rung der Kom­mu­ni­ka­ti­on zwi­schen Freun­den und Lieb­ha­bern der Musik und den aus­üben­den Inter­pre­ten, Zusam­men­ar­beit mit ande­ren Musik­grup­pen (Orches­tern, Kam­mer­mu­sik­ensem­bles und Chö­ren) sowie durch Auf­spü­ren und Auf­füh­ren von Wer­ken weni­ger bekann­ter Kom­po­nis­ten oder sel­ten ge- spiel­ter Kom­po­si­tio­nen.

(3) Dies wird ver­wirk­licht durch: a) regel­mä­ßi­ge Pro­ben der akti­ven Mit­glie­der (in der Regel wöchent­lich außer in den Schul­fe­ri­en) unter sach­kun­di­ger Lei­tung; b) Orga­ni­sa­ti­on und Durch­füh­rung von Kon­zert­pro­jek­ten, auch in den Part­ner- gemein­den bzw. ‑krei­sen der Stadt Schles­wig bzw. des Krei­ses Schles­wig- Flens­burg; c) musi­ka­li­sche Aus­ge­stal­tung von Ver­an­stal­tun­gen ande­rer Kör­per­schaf­ten; d) Schaf­fung von Solis­ten-Auf­tritts­mög­lich­kei­ten mit Beglei­tung auch für exter- ne Musi­ker, vor allem für jun­ge Talen­te aus der hie­si­gen Regi­on; e) Beschaf­fung und Bereit­stel­lung von Instru­men­ten, Zube­hör, Noten und Büchern.

(4) Die Mit­tel des Ver­eins dür­fen nur für die sat­zungs­ge­mä­ßen Zwe­cke ver­wen­det wer­den. Die Mit­glie­der erhal­ten kei­ne Zuwen­dun­gen aus Mit­teln des Ver­eins. Es darf kei­ne Per­son durch Aus­ga­ben, die dem Zweck des Ver­eins fremd sind, oder durch unver­hält­nis­mä­ßig hohe Ver­gü­tun­gen begüns­tigt wer­den.

 

§ 3 – Erwerb der Mit­glied­schaft

(1) Mit­glied des Ver­eins kann jede voll­jäh­ri­ge natür­li­che Per­son und jede juris­ti- sche Per­son wer­den.

(2) Die Mit­glied­schaft wird durch schrift­li­che Bei­tritts­er­klä­rung erwor­ben, über deren Annah­me der Vor­stand durch Beschluss ent­schei­det.

 

§ 4 – Been­di­gung der Mit­glied­schaft

(1) Die Mit­glied­schaft endet durch Tod bzw. Ver­lust der Rechts­fä­hig­keit, durch Aus­tritt oder durch Aus­schluss.

(2) Der Aus­tritt erfolgt durch schrift­li­che Erklä­rung gegen­über dem Vor­stand zum Jah­res­en­de und muss jeweils bis zum 30. Sep­tem­ber ein­ge­gan­gen sein.

(3) Ein Mit­glied kann auf Antrag des Vor­stands durch Beschluss der Mit­glie­der- ver­samm­lung aus dem Ver­ein aus­ge­schlos­sen wer­den, wenn es a) schuld­haft das Anse­hen oder die Inter­es­sen des Ver­eins in schwer­wie­gen- der Wei­se geschä­digt oder die ihm nach der Sat­zung oblie­gen­den Pflich­ten wie­der­holt ver­letzt hat, ins­be­son­de­re b) wenn es mehr als sechs Mona­te mit der Zah­lung der Mit­glieds­bei­trä­ge in Rück­stand ist und trotz schrift­li­cher Mah­nung des/der Kassenwarts(in) unter Andro­hung des Aus­schlus­ses die rück­stän­di­gen Bei­trä­ge nicht gezahlt hat.

Dem Mit­glied ist Gele­gen­heit zu geben, in der Mit­glie­der­ver­samm­lung zu den Grün­den des Aus­schlus­ses Stel­lung zu neh­men. Die­se sind ihm spä­tes­tens zwei Wochen vor der Ver­samm­lung schrift­lich vom Vor­stand mit­zu­tei­len.

 

§ 5 – Rech­te und Pflich­ten der Mit­glie­der, Mit­glieds­bei­trä­ge

(1) Jedes Mit­glied ist ver­pflich­tet, bei der Ver­wirk­li­chung des Ver­eins­zwecks nach Kräf­ten mit­zu­wir­ken.

(2) Die akti­ven Mit­glie­der sind gehal­ten, den Leis­tungs­stand des Orches­ters durch mög­lichst regel­mä­ßi­ge Teil­nah­me an den Pro­ben zu för­dern bzw. zu ver­bes- sern. Die inak­ti­ven Mit­glie­der erhal­ten zu den Kon­zert­ter­mi­nen und sons­ti­gen Ver­an­stal­tun­gen indi­vi­du­el­le Ein­la­dun­gen.

(3) Die Höhe der halb­jähr­lich im Vor­aus fäl­li­gen (Bank­ein­zug bevor­zugt) Mit­glieds­bei­trä­ge wird von der Mit­glie­der­ver­samm­lung fest­ge­setzt.

(4) Der Mit­glieds­bei­trag kann auf Antrag eines Mit­glieds vom Vor­stand ermäs- sigt wer­den.

 

§ 6 – Orga­ne des Ver­eins

Orga­ne des Ver­eins sind der Vor­stand und die Mit­glie­der­ver­samm­lung.

 

$ 7 – Vor­stand

(1) Der Vor­stand besteht aus dem/der Vor­sit­zen­den, seinem/ihrem Stell­vert­re- ter(in), dem/der Kassenwart(in), dem/der Schriftführer(in) und einem wei­te­ren Mit­glied als Beisitzer(in).

(2) Der Vor­stand führt die lau­fen­den Geschäf­te des Ver­eins und ver­tritt ihn im Sin­ne von § 26 BGB. Der/die Vor­sit­zen­de ist allein­ver­tre­tungs­be­rech­tigt; je zwei ande­re Vor­stands­mit­glie­der ver­tre­ten gemein­sam.

(3) Dem Vor­stand oblie­gen ins­be­son­de­re fol­gen­de Auf­ga­ben: a) Ein­be­ru­fung und Vor­be­rei­tung der Mit­glie­der­ver­samm­lung nebst Auf­stel­lung der Tages­ord­nung; b) Aus­füh­rung der Beschlüs­se der Mit­glie­der­ver­samm­lung; c) Ver­wal­tung des Ver­eins­ver­mö­gens und Anfer­ti­gung des Jah­res­be­richts; d) Auf­nah­me neu­er Mit­glie­der.

(4) Die Vor­stands­mit­glie­der wer­den von der Mit­glie­der­ver­samm­lung für die Dau­er von 2 Jah­ren ein­zeln gewählt. Nur Ver­eins­mit­glie­der kön­nen Vor­stand­mit­g­lie- der sein; bei Ende der Mit­glied­schaft endet auch das Vor­stands­amt. Wie­der- wahl oder vor­zei­ti­ge Abbe­ru­fung durch die Mit­glie­der­ver­samm­lung sind zuläs- sig. Die Vor­stand­mit­glie­der blei­ben nach Ablauf der regu­lä­ren Amts­zeit bis zur Wahl eines Nach­fol­gers im Amt. Bei vor­zei­ti­gem Aus­schei­den eines Vor- stands­mit­glieds kön­nen die Ver­blei­ben­den ein Ver­eins­mit­glied kom­mis­sa­risch zum Nach­fol­ger bestim­men.

(5) Der Vor­stand tritt nach Bedarf zusam­men. Die Sit­zun­gen wer­den von dem/der Vor­sit­zen­den, bei Ver­hin­de­rung von dem/der Stellvertreter(in) ein­be­ru­fen und gelei­tet. Der Vor­stand ist beschluss­fä­hig, wenn drei Mit­glie­der anwe­send sind. Sei­ne Beschlüs­se fasst der Vor­stand mit ein­fa­cher Mehr­heit; bei Stim­men- gleich­heit ent­schei­det die Stim­me des/der Sitzungsleiters(in).

(6) Die Beschlüs­se des Vor­stands sind zu pro­to­kol­lie­ren. Das Pro­to­koll ist von zwei Vor­stands­mit­glie­dern zu unter­schrei­ben.

(7) Die Haf­tung der Vor­stand­mit­glie­der bestimmt sich nach § 31a BGB.

 

§ 8 – Mit­glie­der­ver­samm­lung

(1) Die Mit­glie­der­ver­samm­lung ent­schei­det in fol­gen­den Ange­le­gen­hei­ten: a) Sat­zungs­än­de­run­gen; b) Auf­lö­sung des Ver­eins; c) Aus­schluss von Mit­glie­dern; d) Wahl und Abbe­ru­fung der Vor­stands­mit­glie­dern und von Liqui­da­to­ren; e) Wahl der zwei Kas­sen­prü­fer; f) Ent­ge­gen­nah­me der Vor­stands- und Kas­sen­prü­fer-Berich­te; g) Ent­las­tung des Vor­stands; h) Fest­set­zung der Mit­glieds­bei­trä­ge.

(2) Die ordent­li­che Mit­glie­der­ver­samm­lung fin­det min­des­tens ein­mal jähr­lich statt. Sie ist vom Vor­stand schrift­lich unter Mit­tei­lung der Tages­ord­nung spä- tes­tens drei Wochen vor dem Ver­samm­lungs­be­ginn ein­zu­be­ru­fen. Die Ein- ladung gilt als zuge­gan­gen, wenn sie an die letz­te vom Ver­eins­mit­glied schrift­lich mit­ge­teil­te Anschrift gerich­tet ist. Die Ein­la­dung per e‑Mail ist statt- haft, wenn das Mit­glied durch Mit­tei­lung sei­ner e‑Mail-Adres­se zuge­stimmt hat. Die Zugangs­re­ge­lung für schrift­li­che Ein­la­dun­gen gilt ent­spre­chend.

(3) Die Tages­ord­nung bestimmt der Vor­stand. Jedes Ver­eins­mit­glied kann bis spä­tes­tens eine Woche vor dem Ver­samm­lungs­tag beim Vor­stand schrift­lich eine Ergän­zung der Tages­ord­nung bean­tra­gen. Gibt der Vor­stand einem sol- chen Antrag nicht statt oder wer­den Anträ­ge zur Tages­ord­nung erst in der Mit­glie­der­ver­samm­lung gestellt, ent­schei­det die Ver­samm­lung. Aus­ge­nom­men sind neue Anträ­ge, die eine Sat­zungs­än­de­rung, die Ver­eins­auf­lö­sung oder Än- derun­gen der Mit­glieds­bei­trä­ge zum Gegen­stand haben; dar­über kann erst in der nächs­ten Mit­glie­der­ver­samm­lung abge­stimmt wer­den.

(4) Der Vor­stand hat eine außer­or­dent­li­che Mit­glie­der­ver­samm­lung ein­zu­be­ru­fen, wenn es das Inter­es­se des Ver­eins erfor­dert oder wenn min­des­tens ein Vier­tel der Ver­eins­mit­glie­der es schrift­lich unter Anga­be der Grün­de beim Vor­stand bean­tragt. Soweit die Umstän­de es zulas­sen, ist eine Ladungs­frist von zwei Wochen ein­zu­hal­ten und die Tages­ord­nung mit der Ein­la­dung bekannt zu machen.

(5) Die Mit­glie­der­ver­samm­lung wird von dem/der Vor­stands­vor­sit­zen­den, bei des- sen/deren Ver­hin­de­rung von dem/der Stellvertreter(in) und bei dessen/deren Ver­hin­de­rung von einem/einer durch die Ver­samm­lung zu wäh­len­den Ver- sammlungsleiter(in) gelei­tet.

(6) Die ord­nungs­ge­mäß ein­be­ru­fe­ne Mit­glie­der­ver­samm­lung ist unab­hän­gig von der Zahl der erschie­ne­nen Mit­glie­der beschluss­fä­hig, abge­se­hen von den Fäl- len der Sat­zungs­än­de­rung und der Ver­eins­auf­lö­sung. Sat­zungs­än­de­rungs- und Auf­lö­sungs­be­schlüs­se sind nur wirk­sam, wenn ihnen in einer Mit­glie­der­ver­samm­lung oder in einem vom Vor­stand durch­zu­füh­ren­den schrift­li­chen Be- schluss­ver­fah­ren min­des­tens drei Vier­tel aller Ver­eins­mit­glie­der zuge­stimmt haben. In allen ande­ren Fäl­len ent­schei­det die Mit­glie­der­ver­samm­lung mit ein­fa­cher Stim­men­mehr­heit der anwe­sen­den Mit­glie­der (Ver­tre­tung ist unzu- läs­sig) in offe­ner Abstim­mung. Erreicht bei Wah­len kein Kan­di­dat die­se Mehr- heit, ist gewählt, wer die meis­ten gül­ti­gen Stim­men erhal­ten hat. Stim­ment- hal­tun­gen gel­ten als ungül­ti­ge Stim­men. Bei Stim­men­gleich­heit ist ein Antrag abge­lehnt.

(7) Über den Ablauf der Mit­glie­der­ver­samm­lung ist ein von Protokollführer(in) und Versammlungsleiter(in) zu unter­schrei­ben­des Pro­to­koll anzu­fer­ti­gen.

 

§ 9 – Kas­sen­prü­fung

Die bei­den Kassenprüfer(innen) müs­sen Ver­eins­mit­glie­der sein und wer­den je- weils für zwei Jah­re gewählt. Wie­der­wahl ist zuläs­sig. Sie über­wa­chen die Kas- sen­ge­schäf­te und das Rech­nungs­we­sen des Ver­eins. Hier­zu kön­nen sie jeder­zeit Ein­sicht in die erfor­der­li­chen Unter­la­gen neh­men und die not­wen­di­gen Aus­künf­te ver­lan­gen. Dem Vor­stand ist sofort, den Ver­eins­mit­glie­dern auf der nächs­ten Mit- glie­der­ver­samm­lung Bericht über die erfolg­ten Prü­fun­gen zu erstat­ten.

 

§ 10 – Auf­lö­sung des Ver­eins

(1) Bei Auf­lö­sung des Ver­eins durch Mit­glie­der­be­schluss sind der/die Vor­stands- vor­sit­zen­de und sein/ihr Stellvertreter(in) gemein­sam ver­tre­tungs­be­rech­tig­te Liqui­da­to­ren, sofern nicht die Mit­glie­der­ver­samm­lung ande­re Liqui­da­to­ren wählt.

(2) Bei Auf­lö­sung des Ver­eins oder bei Weg­fall der steu­er­be­güns­ti­gen Zwe­cke fällt das Ver­eins­ver­mö­gen an den För­der­ver­ein der Kreis­mu­sik­schu­le Schles- wig-Flens­burg, der es unmit­tel­bar und aus­schließ­lich für steu­er­be­güns­tig­te Zwe­cke zu ver­wen­den hat. An den Sach­ge­gen­stän­den des Ver­eins­ver­mö­gens (zur Zeit: Cem­ba­lo, Kon­tra­bass, Key­board, Noten­pul­te, Pult­leuch­ten, Noten) haben die Ver­eins­mit­glie­der jedoch ein Erwerbs­recht in ent­spre­chen­der An- wen­dung der Vor­schrif­ten über den Vor­kauf (§§ 463 ff. BGB). Den Zuschlag ertei­len die Liqui­da­to­ren dem/der Meist­bie­ten­den.

(3) Die vor­ste­hen­den Rege­lun­gen gel­ten ent­spre­chend, wenn der Ver­ein aus an- deren Grün­den auf­ge­löst wird oder sei­ne Rechts­fä­hig­keit ver­liert.

 

§ 11 – Sal­va­to­ri­sche Klau­sel

Soweit die­se Sat­zung nicht aus­drück­li­che Rege­lun­gen ent­hält, gel­ten ergän­zend die Bestim­mun­gen in den §§ 21, 24 – 79 BGB.

Schles­wig, den 07. Juli 2015