Kammerorchester Schleswig e.V.
§ 1 – Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Kammerorchester Schleswig“. Er soll in das Ver- einsregister eingetragen werden und danach den Zusatz „e.V.“ erhalten.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Schleswig.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 – Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein hat das Ziel, durch seine Mitglieder Orchester- und Kam- mermusik zu pflegen und das Kultur- bzw. Musikleben der Stadt Schleswig und der umliegenden Gemeinden durch einen nicht anderweit organisierten oder geförderten Klangkörper zu bereichern.
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verfolgt durch Förderung der Musik in der Öffentlichkeit, Interessenvertretung gegenüber Institutionen und Behörden, Förderung der Kommunikation zwischen Freunden und Liebhabern der Musik und den ausübenden Interpreten, Zusammenarbeit mit anderen Musikgruppen (Orchestern, Kammermusikensembles und Chören) sowie durch Aufspüren und Aufführen von Werken weniger bekannter Komponisten oder selten ge- spielter Kompositionen.
(3) Dies wird verwirklicht durch: a) regelmäßige Proben der aktiven Mitglieder (in der Regel wöchentlich außer in den Schulferien) unter sachkundiger Leitung; b) Organisation und Durchführung von Konzertprojekten, auch in den Partner- gemeinden bzw. ‑kreisen der Stadt Schleswig bzw. des Kreises Schleswig- Flensburg; c) musikalische Ausgestaltung von Veranstaltungen anderer Körperschaften; d) Schaffung von Solisten-Auftrittsmöglichkeiten mit Begleitung auch für exter- ne Musiker, vor allem für junge Talente aus der hiesigen Region; e) Beschaffung und Bereitstellung von Instrumenten, Zubehör, Noten und Büchern.
(4) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 – Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche Person und jede juristi- sche Person werden.
(2) Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung erworben, über deren Annahme der Vorstand durch Beschluss entscheidet.
§ 4 – Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod bzw. Verlust der Rechtsfähigkeit, durch Austritt oder durch Ausschluss.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zum Jahresende und muss jeweils bis zum 30. September eingegangen sein.
(3) Ein Mitglied kann auf Antrag des Vorstands durch Beschluss der Mitglieder- versammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegen- der Weise geschädigt oder die ihm nach der Satzung obliegenden Pflichten wiederholt verletzt hat, insbesondere b) wenn es mehr als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge in Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung des/der Kassenwarts(in) unter Androhung des Ausschlusses die rückständigen Beiträge nicht gezahlt hat.
Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm spätestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich vom Vorstand mitzuteilen.
§ 5 – Rechte und Pflichten der Mitglieder, Mitgliedsbeiträge
(1) Jedes Mitglied ist verpflichtet, bei der Verwirklichung des Vereinszwecks nach Kräften mitzuwirken.
(2) Die aktiven Mitglieder sind gehalten, den Leistungsstand des Orchesters durch möglichst regelmäßige Teilnahme an den Proben zu fördern bzw. zu verbes- sern. Die inaktiven Mitglieder erhalten zu den Konzertterminen und sonstigen Veranstaltungen individuelle Einladungen.
(3) Die Höhe der halbjährlich im Voraus fälligen (Bankeinzug bevorzugt) Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
(4) Der Mitgliedsbeitrag kann auf Antrag eines Mitglieds vom Vorstand ermäs- sigt werden.
§ 6 – Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
$ 7 – Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, seinem/ihrem Stellvertre- ter(in), dem/der Kassenwart(in), dem/der Schriftführer(in) und einem weiteren Mitglied als Beisitzer(in).
(2) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und vertritt ihn im Sinne von § 26 BGB. Der/die Vorsitzende ist alleinvertretungsberechtigt; je zwei andere Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.
(3) Dem Vorstand obliegen insbesondere folgende Aufgaben: a) Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung nebst Aufstellung der Tagesordnung; b) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung; c) Verwaltung des Vereinsvermögens und Anfertigung des Jahresberichts; d) Aufnahme neuer Mitglieder.
(4) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren einzeln gewählt. Nur Vereinsmitglieder können Vorstandmitglie- der sein; bei Ende der Mitgliedschaft endet auch das Vorstandsamt. Wieder- wahl oder vorzeitige Abberufung durch die Mitgliederversammlung sind zuläs- sig. Die Vorstandmitglieder bleiben nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vor- standsmitglieds können die Verbleibenden ein Vereinsmitglied kommissarisch zum Nachfolger bestimmen.
(5) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden von dem/der Vorsitzenden, bei Verhinderung von dem/der Stellvertreter(in) einberufen und geleitet. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn drei Mitglieder anwesend sind. Seine Beschlüsse fasst der Vorstand mit einfacher Mehrheit; bei Stimmen- gleichheit entscheidet die Stimme des/der Sitzungsleiters(in).
(6) Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben.
(7) Die Haftung der Vorstandmitglieder bestimmt sich nach § 31a BGB.
§ 8 – Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung entscheidet in folgenden Angelegenheiten: a) Satzungsänderungen; b) Auflösung des Vereins; c) Ausschluss von Mitgliedern; d) Wahl und Abberufung der Vorstandsmitgliedern und von Liquidatoren; e) Wahl der zwei Kassenprüfer; f) Entgegennahme der Vorstands- und Kassenprüfer-Berichte; g) Entlastung des Vorstands; h) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie ist vom Vorstand schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung spä- testens drei Wochen vor dem Versammlungsbeginn einzuberufen. Die Ein- ladung gilt als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Vereinsmitglied schriftlich mitgeteilte Anschrift gerichtet ist. Die Einladung per e‑Mail ist statt- haft, wenn das Mitglied durch Mitteilung seiner e‑Mail-Adresse zugestimmt hat. Die Zugangsregelung für schriftliche Einladungen gilt entsprechend.
(3) Die Tagesordnung bestimmt der Vorstand. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Versammlungstag beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Gibt der Vorstand einem sol- chen Antrag nicht statt oder werden Anträge zur Tagesordnung erst in der Mitgliederversammlung gestellt, entscheidet die Versammlung. Ausgenommen sind neue Anträge, die eine Satzungsänderung, die Vereinsauflösung oder Än- derungen der Mitgliedsbeiträge zum Gegenstand haben; darüber kann erst in der nächsten Mitgliederversammlung abgestimmt werden.
(4) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Viertel der Vereinsmitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt. Soweit die Umstände es zulassen, ist eine Ladungsfrist von zwei Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu machen.
(5) Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorstandsvorsitzenden, bei des- sen/deren Verhinderung von dem/der Stellvertreter(in) und bei dessen/deren Verhinderung von einem/einer durch die Versammlung zu wählenden Ver- sammlungsleiter(in) geleitet.
(6) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, abgesehen von den Fäl- len der Satzungsänderung und der Vereinsauflösung. Satzungsänderungs- und Auflösungsbeschlüsse sind nur wirksam, wenn ihnen in einer Mitgliederversammlung oder in einem vom Vorstand durchzuführenden schriftlichen Be- schlussverfahren mindestens drei Viertel aller Vereinsmitglieder zugestimmt haben. In allen anderen Fällen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder (Vertretung ist unzu- lässig) in offener Abstimmung. Erreicht bei Wahlen kein Kandidat diese Mehr- heit, ist gewählt, wer die meisten gültigen Stimmen erhalten hat. Stimment- haltungen gelten als ungültige Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
(7) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung ist ein von Protokollführer(in) und Versammlungsleiter(in) zu unterschreibendes Protokoll anzufertigen.
§ 9 – Kassenprüfung
Die beiden Kassenprüfer(innen) müssen Vereinsmitglieder sein und werden je- weils für zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Sie überwachen die Kas- sengeschäfte und das Rechnungswesen des Vereins. Hierzu können sie jederzeit Einsicht in die erforderlichen Unterlagen nehmen und die notwendigen Auskünfte verlangen. Dem Vorstand ist sofort, den Vereinsmitgliedern auf der nächsten Mit- gliederversammlung Bericht über die erfolgten Prüfungen zu erstatten.
§ 10 – Auflösung des Vereins
(1) Bei Auflösung des Vereins durch Mitgliederbeschluss sind der/die Vorstands- vorsitzende und sein/ihr Stellvertreter(in) gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, sofern nicht die Mitgliederversammlung andere Liquidatoren wählt.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigen Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den Förderverein der Kreismusikschule Schles- wig-Flensburg, der es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat. An den Sachgegenständen des Vereinsvermögens (zur Zeit: Cembalo, Kontrabass, Keyboard, Notenpulte, Pultleuchten, Noten) haben die Vereinsmitglieder jedoch ein Erwerbsrecht in entsprechender An- wendung der Vorschriften über den Vorkauf (§§ 463 ff. BGB). Den Zuschlag erteilen die Liquidatoren dem/der Meistbietenden.
(3) Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus an- deren Gründen aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
§ 11 – Salvatorische Klausel
Soweit diese Satzung nicht ausdrückliche Regelungen enthält, gelten ergänzend die Bestimmungen in den §§ 21, 24 – 79 BGB.
Schleswig, den 07. Juli 2015